§1
Name, Sitz und Rechtsform
- Name: Siedlervereinigung Nürnberg – Schniegling e. V.
- Sitz: 90427 Nürnberg, jeweilige Wohnung des 1. Vorsitzenden
- Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Nr.: 504 eingetragen.
§2
- Die Vereinigung ist Mitglied des Bayrischen Siedlerbundes, Verband Wohneigentum, Bezirk Mittelfranken e.V. und über diesen im Landesverband e.V.
- Deren Satzungen sind zu beachten, soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges festgelegt ist.
§3
Zweck und Verwirklichung
Die Vereinigung ist der organisatorische Zusammenschluss von Siedlern, Eigenheimbesitzern im Bereich der Kriegsopfersiedlung und interessierter Angrenzer.
Die „Kriegsopfersiedlung“ umfasst alle mit Wohnhäusern bebauten oder zur Bebauung mit Wohnhäusern ausgewiesenen Grundstücke innerhalb der durch die Stadt Nürnberg festgelegten Grenzen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung.
(Distrikt 720: http://www.archiv.statistik.nuernberg.de/geoinf/atlas/dis_f.htm). Die „Kriegsopfersiedlung" umfasst damit das Gebiet östlich des Mühlwegs, westlich der Raiffeisenstraße und nördlich der Marktäckerstraße, südlich der gedachten Verlängerung der Bamberger Straße zwischen Raiffeisenstraße und Mühlweg.
Die Vereinigung hat folgende Aufgaben:
- Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, Pflege guter Nachbarschaft und Leistung von Nachbarschaftshilfe.
- Die Erziehung der Jugend im Sinne des Gemeinschaftsgedankens und der Naturverbundenheit zu unterstützen.
- Fachliche Beratung der Mitglieder bei Anlage und Pflege der Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur und Umweltschutzes, in Zusammenarbeit mit dem Bezirks- und Landesverband.
- Vermittlung von Rechtsberatung in Haus- und Grundstücksangelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband.
- Vermittlung und Wahrung der Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung der Mitglieder. Den Versicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Mitglieder über den Bezirksverband sicherzustellen.
- Versorgung der Mitglieder mit der monatlich erscheinenden Fachzeitschrift über den Landesverband.
- Beschaffung und Unterhalt von Gemeinschaftsgeräten.
- Durchführung kultureller und geselliger Veranstaltungen.
§4
Die Vereinigung ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch und religiös neutral.
§5
Mitgliedschaft:
- Arten der Mitgliedschaft:
- ordentliches Mitglied
- natürliche Person
- die Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten oder zur Bebauung mit einem Wohnhaus ausgewiesenen Grundstücks innerhalb der Grenzen der Kriegsopfersiedlung ist,
- die Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Wohnung innerhalb der Grenzen der Kriegsopfersiedlung ist,
- im Familienheim in der Kriegsopfersiedlung wohnender Lebenspartner des Eigentümers,
- im Familienheim in der Kriegsopfersiedlung wohnende volljährige Kinder des Eigentümers.
- natürliche Person
- die langjährige (> 5 Jahre) Mieter oder Bewohner eines Wohnhauses oder einer Wohnung innerhalb der Grenzen der Kriegsopfersiedlung ist,
- im Familienheim in der Kriegsopfersiedlung wohnender Lebenspartner des Mieters,
- im Familienheim in der Kriegsopfersiedlung wohnende volljährige Kinder des Mieters.
- natürliche Person
- ordentliches Mitglied Zweitmitgliedschaft
- der Lebenspartner eines ordentlichen Mitglieds kann auf Wunsch eine Zweitmitgliedschaft beantragen, der allerdings dann nicht auf die Leistungen des Bezirksverbandes zurückgreifen kann.
- Ehrenmitglied
- Der Vorstand kann natürlichen Personen, die sich um die Kriegsopfersiedlung besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Ehrenmitglieder können an allen Siedlungsveranstaltungen teilnehmen.
- Ehrenmitglieder haben kein Zugangsrecht zur Mitgliederversammlung; es sei denn, sie sind auch ordentliche Mitglieder.
- Ehrenmitglieder sind von dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag befreit und haben kein Anrecht auf die Leistungen des Bezirksverbandes; es sei denn, sie sind auch ordentliche Mitglieder.
- Gastmitglied
- Mitglieder, die aus der Kriegsopfersiedlung wegziehen, weggezogen sind oder sich eng mit der Kriegsopfersiedlung verbunden fühlen, haben das Recht, eine Gastmitgliedschaft zu beantragen.
- Diese Gastmitgliedschaft kann nur verwehrt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung gewünscht wird.
- Gastmitglieder können an allen Siedlungsveranstaltungen bis auf die Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Gastmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag, haben aber kein Anrecht auf die Leistungen des Bezirksverbandes; es sei denn, sie werden auch dort Mitglied.
- ordentliches Mitglied
- Erwerb:
- Die Mitgliedschaft kann jede der unter §5 Absatz 1.1 genannten Personen erwerben; die Zweitmitgliedschaft jeder der unter §5 Absatz 1.2 und die Gastmitgliedschaft jeder der unter §5 Absatz 1.4 genannten Personen erwerben.
- Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Ende der Mitgliedschaft:
- die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
- Wegzug aus dem Gebiet der Kriegsopfersiedlung mit einer Umwandlung in eine Gastmitgliedschaft; es sei denn, das Mitglied bleibt weiterhin Eigentümer eines Wohnhauses, eines mit einem Wohnhaus bebauten oder zur Bebauung ausgewiesenen Grundstücks im Bereich der Kriegsopfersiedlung,
- Verkauf eines Wohnhauses, eines mit einem Wohnhaus bebauten oder zur Bebauung ausgewiesenem Grundstück in der Kriegsopfersiedlung; es sei denn, das Mitglied bleibt weiterhin Eigentümer eines Wohnhauses, eines mit einem Wohnhaus bebauten oder zur Bebauung ausgewiesenen Grundstücks in der Kriegsopfersiedlung,
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss,
- Auflösung der Vereinigung nach deren vollständiger Abwicklung.
Die durch Tod erloschene ordentliche Mitgliedschaft kann von einem der Hinterbliebenen, der Eigentümer des Familienheimes oder Grundstücks auf dem Gebiet der Kriegsopfersiedlung wird, das im Besitz des verstorbenen ordentlichen Mitglieds gewesen ist, fortgesetzt werden.
- Die Ehren- oder Gastmitgliedschaft erlischt durch
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss,
- Auflösung der Vereinigung nach deren vollständiger Abwicklung.
- Der Austritt kann unter Einhaltung einer viermonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gemäß §6 nicht nachkommt, oder mit seinem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Gegen den Ausschluss, der mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses verliert der Ausgeschlossene alle Rechte eines Mitgliedes.
- Den ausgeschiedenen Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.
- die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag bargeldlos und fristgerecht zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird jeweils am 01. April eines Jahres fällig und abgebucht. Der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung beträgt EUR 40,00, für Zweitmitgliedschaften beträgt der Satz EUR 20,00.
- Die Mitglieder haben die allgemeinen Interessen der Vereinigung und den Gemeinschaftsgedanken nach Kräften zu fördern.
- Die Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
§7
Organe der Vereinigung sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§8
Die Mitgliederversammlung:
- Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung:
- Feststellung und Veränderung der Satzung.
- Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, sowie der zwei Revisoren und eines Ersatzrevisors.
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes, sowie die Entlastung von Kassier und Vorstand.
- Entscheidung über Einsprüche gegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen Ausschlussbeschlüsse.
- Die Auflösung der Vereinigung.
- Alle Angelegenheiten, in denen der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung anruft.
- Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksverbandstag.
- Einberufung, Anträge und Stimmrecht:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen, oder werden dies 1/3 der Mitglieder schriftlich fordern.
- Die Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) erfolgt entweder real (Präsenzverfahren) oder virtuell (Onlineverfahren). Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum statt. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail am Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes vier Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit zweiwöchiger, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einwöchiger Frist unter Bezeichnung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
- Anträge der ordentlichen Mitglieder zur Tagesordnung müssen sieben Tage vor Abhaltung der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, bei außerordentlichen Versammlungen genügt eine Viertagesfrist. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird.
- Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung der Vereinigung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
- Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung der anwesenden ordentlichen Mitglieder ausgeübt. Das Stimmrecht kann auf volljährige, im Familienheim wohnende Familienangehörige, oder auf eine mit dem ordentlichen Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person übertragen werden.
- Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Wählbarkeit auf einen volljährigen, im Familienheim wohnenden Familienangehörigen, oder auf eine mit dem ordentlichen Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person übertragen.
- Beschlussfassung und Wahlen:
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den in der Satzung genannten Ausnahmen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch zwei, mit 30-tägiger Zwischenfrist zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen und jeweils ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Es müssen jedoch jeweils 2/3 aller ordentlichen Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein.
- Die Abstimmung erfolgt bei Wahlen in der Regel mittels Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang.
- In allen anderen Angelegenheiten erfolgt die Abstimmung nach dem Ermessen des Vorstandes, sofern von den Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungsmodus beantragt und beschlossen wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
§9
Der Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Diese werden alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorzeitige Abberufung des Vorstandes, bzw. einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so ist dessen Stelle vom Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Falls erforderlich, kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um eine Nachwahl durchzuführen.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
- Die Siedlervereinigung Nürnberg - Schniegling e. V. wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Im Innenverhältnis ist aber der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur dann berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand hat die ihm obliegenden Rechte und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung, oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt sind. Bei der Führung der Geschäfte ist er verpflichtet, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu beachten und die sich aus der Mitgliedschaft der Vereinigung im Bayerischen Siedlerbund ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Mindestens vierteljährlich, sonst bei Bedarf ist eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat von dem Vorsitzenden unter Bezeichnung der Tagesordnung nach Möglichkeit mit achttägiger Frist zu erfolgen.
- Vorstandssitzungen können online, als kombinierte Präsenz-/Onlineversammlung oder in Schriftform erfolgen.
- Über alle Vorgänge bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer, sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Mitschriften der Mitgliederversammlung sind jedem ordentlichen Mitglied auf Verlangen innerhalb eines Monats zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
- Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Vereinsmitglieder über das Vereinsvermögen hinaus zu belasten. Bei einer Belastung, die 15% der Brandversicherungssumme der Gebäude des Vereins übersteigt, ist vorher die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist.
- Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Verdienstausfall und Barauslagen sind zu erstatten. Paulschalentschädigungen legt die Mitgliederversammlung fest. Werden von einem Mitglied mehr als 30 Stunden pro Jahr ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht, dann steht ihm für alle Stunden, die die 30 Stunden pro Jahr überschreiten, eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Stundenschreibung erfolgt durch das Mitglied und wird jeweils von einen Vorstandmitglied quittiert.
§10
Rechenschaftsbericht:
Am Ende des Geschäftsjahres – zur ordentlichen Mitgliederversammlung – hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung ist den ordentlichen Mitgliedern vor offiziellem Start der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Kasseneinsicht (d. h. Journal und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres) zu gewähren.
§11
Revision:
- Die Kassen- und Buchführung ist jährlich mindestens einmal von zwei durch die Versammlung gewählte Revisoren zu überprüfen. Eine unangemeldete Prüfung kann erfolgen. Den Revisoren ist jede Auskunft zu erteilen und alle Kassen- und Belegunterlagen sind ihnen zur Verfügung zu stellen.
- Über die vorgenommene Überprüfung ist von den Revisoren eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Revisoren geben in ihrem Prüfungsbericht der Versammlung auch Empfehlungen, ob Vorstand und Kassier zu entlasten sind.
- Die Revisoren können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Sie können aber bei Bedarf zu Vorstandssitzungen als Berater eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
§12
Auflösung des Vereins:
- Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so sind alle Mitglieder darüber schriftlich zu informieren. Ansprüche an das Vereinsvermögen sind innerhalb von 90 Tagen an den Vorstand zu stellen (Stichtag ist der Tag der Mitgliederversammlung). Alle Leistungen des Vereins enden mit dem Beschluss, den Verein aufzulösen.
- Das Vereinsgrundstück inklusive Gebäude und das Vereinseigentum werden zu marktüblichen Preisen verkauft; aus dem Verkaufserlös werden alle Verbindlichkeiten beglichen (z. B. Darlehen etc.).
- Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nur den ordentlichen Mitgliedern gemäß §5 Absatz 1.1. zu, die bereits seit mindestens zehn Jahren ordentliche Mitglieder sind, und zwar zu gleichen Teilen.
- Vor Aufteilung des Vereinsvermögens an die ordentlichen Mitglieder, sind die Mitgliedsdarlehen, die dem Erwerb des Vereinsgrundstückes dienten, zurückzubezahlen. Diese Darlehen sind – nur in diesem Fall – entgegen dem Wortlaut der Schuldscheine mit 5% zu verzinsen, falls der Haus-, Grund- und Sachbesitz des Vereins zu einem höheren als dem Kaufpreis veräußert wird. Die Zinsen sind mit der Hauptsache fällig. Sie dürfen jedoch den Mehrerlös für das Grundstück abzüglich evtl. anfallender Steuern nicht übersteigen. Zum Nachweis des Anrechts ist der Schuldschein im Original vorzuweisen. Bis auf die Verzinsung gelten die Randbedingungen, wie sie auf dem Schuldschein vermerkt sind. Reicht der Erlös des Verkaufs nicht aus, die Zinsen zu begleichen, so ist wie folgt zu verfahren: Der verbleibende Erlös wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Schuldscheininhaber aufgeteilt.
- Regelungen §12 Absatz 3 und 4 gelten auch für den Fall, dass der Verein seinen Haus- und Grundbesitz veräußert, selbst aber fortbesteht.
§13
Datenschutz:
Eine Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn der Datenschutzregelung des Vereins uneingeschränkt zugestimmt wird.
§14
Inkrafttreten und Übergangsregelung:
- Inkrafttreten der Änderungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.06.2022 beschlossen.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Inhalte der Satzung davon unberührt.
Es gelten die folgenden Übergangsregelungen:
- Übergangsregeln
- Alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung, in der die Satzungsänderung beschlossen wird, als Mitglieder registriert sind, werden automatisch ordentliche Mitglieder. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder außerhalb der Siedlung wohnen oder ob Eigentum in der Siedlung vorhanden ist. Die Mitgliederliste wird zum Zeitpunkt der Satzungsänderung festgehalten.
- Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits außerhalb der Siedlung wohnen und kein Eigentum in der Kriegsopfersiedlung besitzen, wird bei einem weiteren Umzug bzw. bei einer Adressenänderung automatisch in eine Gastmitgliedschaft umgewandelt.
- Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits außerhalb der Siedlung wohnen und kein Eigentum in der Kriegsopfersiedlung besitzen, wird nach drei Jahren automatisch in eine Gastmitgliedschaft umgewandelt.