Haus- und GartenarbeitsVO

325.290

 

 Verordnung der Stadt Nürnberg über die zeitliche Be-schränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeit (Haus- und GartenarbeitsVO - HGArbVO)

Vom 29. September 1995 (Amtsblatt S. 394),

geändert durch Verordnung vom 21. März 2002 (Amtsblatt S. 187)

 

Die Stadt Nürnberg erläßt aufgrund des Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl. S. 42), folgende Verordnung:

§ 1

 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

 

(1) Die Ausübung öffentlich ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ist nur erlaubt:

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr.

Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr.

(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushalts anfallenden lärmerregenden Arbeiten, auch wenn sie außer Hauses (z. B. im Hof oder Garten) vorgenommen wer-den, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d. h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören. Das sind insbesondere das Hämmern, das Sägen oder das Hacken von Holz, sowie die Benutzung von elektrisch betriebenen Bohrern, Schleifmaschinen oder ähnlichen Heimwerkergeräten.

(3) Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d. h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören. Das sind ins-besondere Arbeiten, bei denen motorbetriebene Garten-geräte (z. B. Rasenmäher, Bodenfräsen oder Hecken-scheren) benutzt werden.

(4) Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gem. Art. 7 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) vom 21. Mai 1980 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1994 (GVBl. S. 1049).

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt.

 

§ 3

Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeit vom 9. Oktober 1975 (Amtsblatt S. 199) außer Kraft.

 

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* Tag der Bekanntmachung: 11.10.1995

 

 

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36. Nachtrag August 2002

 

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